Garantiebedingungen
der
MKG Motoren Köln GmbH
- nachfolgend MKG genannt -
Gültig ab 10.02.2009
| A. |
Garantiebedingungen ausschließlich für fabrikneue Teile mit gewährter Garantie: |
§ A1 Die der Garantie unterliegenden Teile
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Die nachfolgenden Garantiebedingungen beziehen sich nur auf Kfz-Neuteile, soweit die MKG für das konkrete Produkt ausdrücklich bei Abschluss des Kaufvertrages eine Garantie mit dem Kunden vereinbart hat.
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Die Garantie besteht neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Verstöße gegen die Garantiebedingungen wirken sich nur auf den Stand der Garantie, nicht auf die o.g. Gewährleistungsansprüche aus.
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Diese Garantie wird von uns, der Firma MKG Motoren Köln GmbH, Lülsdorfer Straße 48, 53842 Troisdorf-Spich, unter der Maßgabe dieser Bedingungen übernommen.
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Keine Garantie besteht für alle nicht direkt auf der Rechnung bzw. im Kaufvertrag bezeichneten mit Garantie versehenen, auch wenn diese zu den in den Rechnungen genannten Baugruppen gehören, wie z.B. Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen, Glühkerzen, Schrauben, Stehbolzen, Zahnriemen und Nebenaggregate.
§ A2 Umfang der Garantie
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Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der Garantiedauer unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang.
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Die Garantie umfasst die Reparatur garantierter Teile nach Wahl des Garantiegebers durch Ersatz (kostenlose Lieferung eines gleichwertigen Teils) oder Instandsetzung nach den technischen Erfordernissen einschließlich der Lohnkosten für den Aus- und Einbau sowie Montage nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers. Sollte MKG die Lieferung eines gleichwertigen Teils nicht möglich sein, kann der Käufer mit Zustimmung der MKG das Teil frei beziehen und die Reparatur in Auftrag geben. Der Garantieanspruch beschränkt sich nach erfolgter Reparaturmaßnahme und nach Vorlage der Reparaturrechnung bei der MKG auf das Material zzgl. der Lohnkosten.
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Unter diese Garantie fallen nicht folgende Arbeiten:
| a. |
Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen; |
| b. |
der Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Folgeschäden; |
| c. |
Kosten der Luftfracht. |
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Die Garantie begründet keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Minderung, d.h. Herabsetzung des Kaufpreises.
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Die Garantie gilt ausschließlich für Verläufe an Adressaten auf dem Gebiet der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
§ A 3 Garantieausschlüsse
Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen zu Schäden
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die durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe entstehen;
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für durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung;
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durch Verschmoren, Brand oder Explosion;
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durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
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durch mut- oder böswillige Handlung, Entwendung, insbesondere Diebstahl oder sonstigen unbefugten Gebrauch;
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die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter entstehen;
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die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges entstehen (Tuning);
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durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teils, es sei denn, daß der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit erkennbar nicht im Zusammenhang steht;
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wenn das Fahrzeug mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Nutzung verwendet wird;
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wenn der Motor nicht durch eine Meister-Fachwerkstatt eingebaut und eingestellt wurde oder wenn kein KfZ - Meister den Motoreinbau und die Einstellung nachweislich endabgenommen hat;
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wenn das Fahrzeug nicht regelmäßig, entsprechend der Wartungshinweise des Fahrzeugherstellers gewartet wurde.
§ A 4 Dauer der Garantie
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Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, dann beträgt die Garantielaufzeit ein Jahr, es sei denn, für das konkrete, mit Garantie verkaufte Kfz-Teil hat die MKG eine längere Garantiefrist, maximal bis fünf Jahre, vertraglich eingeräumt.
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Soweit der Kunde eine Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, beläuft sich die Garantielaufzeit maximal auf ein Jahr und begrenzt maximal bis zu einer Betriebsleistung bis zu 30.000 km. Die Garantielaufzeit beginnt mit dem Gefahrübergang.
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Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren jedoch sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.
§ A 5 Pflichten des Garantienehmers
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Der Garantienehmer hat die Hinweise des Fahrzeugherstellers zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu beachten sowie die vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions-, und Pflegearbeiten durchführen zu lassen.
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Bei Eintritte eines Schadenfalls hat der Garantienehmer den Schaden nach Möglichkeit zu verhindern, und dabei die Weisung der MKG zu befolgen. Er hat diese Weisung grundsätzlich vor Reparaturbeginn einzuholen.
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Ein Garantiefall, der unter diese Garantiebedingungen fällt, hat der Kunde der MKG innerhalb von 14 Kalendertagen ab Kenntnis vom Mangel schriftlich anzuzeigen, wobei es für die Fristeinhaltung auf die Zustellung der Mangelanzeige ankommt.
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Der Käufer hat für die Feststellung des Schadens erforderliche Auskünfte zu erteilen und eine Untersuchung der beschädigten Teile jederzeit zu gestatten. Ersetzte Teile müssen vom Käufer auf Verlagen zur Verfügung gestellt werden.
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Der Käufer hat eine schriftliche Schadensmeldung abzugeben und als Nachweis Rechnungsbelege oder durchgeführte Wartungsarbeiten im Original vorzulegen und zu übersenden.
§ A 6 Folgen der Pflichtverletzung des Garantienehmers
Verletzt der Garantienehmer eine ihm nach § 3 und § 5 dieser Bedingungen treffenden Pflichten, ist die MKG von ihrer Leistungspflicht aus der hiermit abgegebenen Garantie frei.
§ A 7 Veräußerung
Bei Veräußerung des garantierten Teils bzw. des gesamten Fahrzeuges mit dem eingebauten, garantierten Teil während der Garantiedauer, kann der Käufer/Garantienehmer seine Ansprüche aus dieser Garantiezusage an den Erwerber abtreten.
| B. |
Garantiebedingungen ausschließlich für instandgesetzte Rumpfmotoren und andere instandgesetzte KFZ-Teile, soweit die MKG hierauf Garantie gewährt: |
§ B 1
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Die Garantie besteht neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Verstöße gegen die Garantiebedingungen wirken sich nur auf den Bestand der Garantie, nicht auf die oben genannten Gewährleistungsansprüche aus.
Diese Garantie wird von uns, der Firma MKG Motoren Köln GmbH, Lülsdorfer Str. 48, 53842 Troisdorf-Spich, - nachfolgend „MKG“ genannt - übernommen.
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MKG garantiert die Sachmängelfreiheit des ihrerseits nach ihrer Lieferumfangsbeschreibung gelieferten, instandgesetzten Gebrauchtmotors, wovon jedoch sämtliche Nebenaggregate, wie z.B. Einspritzpumpe, Einspritzdüsen, Vergaser, Anlasser, Benzinpumpe und Kupplung, Ölpumpe, Zündkerzen, Turbolader, nur zu Transportzwecken gelieferte Teile sowie nicht von MKG montierte Teile ausgenommen sind.
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Die Garantie erfasst alle Sachmängel am Motor, die innerhalb der Garantielaufzeit aufgetreten sind und welche unmittelbar auf einen Sachmangel des Motors zurückzuführen sind, also nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile gem. § 1, Ziff. 2, 2. Halbsatz verursacht wurden.
§ B 2 Umfang der Garantie
Im Rahmen unserer Garantieleistung , -neben den Gewährleistungs-bestimmungen nach unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen, soweit sie nicht durch uns zulässigerweise abbedungen sind-, übernimmt die MKG selbst die Instandsetzung des mangelbehafteten Motors bzw. des evtl. fehlerhaften Teils. Die MKG kann auch eine Fachwerkstatt mit der Behebung des Mangels beauftragen. Zu den unter die Garantiearbeit fallenden Reparaturarbeiten gehören auch Prüf-, Meß- und Einstellarbeiten, wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Garantieschadens erforderlich sind.
§ B 3 Garantieausschlüsse
Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden
-
die durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe entstehen;
-
für durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung;
-
durch Verschmoren, Brand oder Explosion;
-
durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
-
durch mut- oder böswillige Handlung, Entwendung, insbesondere Diebstahl oder sonstigen unbefugten Gebrauch;
-
die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter entstehen;
-
die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges entstehen (Tuning);
-
durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teils, es sei denn, daß der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit erkennbar nicht im Zusammenhang steht;
-
wenn das Fahrzeug mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Nutzung verwendet wird;
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wenn der Motor nicht durch eine Meister-Fachwerkstatt eingebaut und eingestellt wurde oder wenn kein KfZ-Meister den Motoreinbau und die Einstellung nachweislich endabgemommen hat
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wenn das Fahrzeug nicht regelmäßig, entsprechend der Wartungshinweise des Fahrzeugherstellers gewartet wurde.
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die durch Eindringen von Fremdpartikeln in das Motorinnere wegen eines Einbaufehlers oder wegen mangelnder Reinlichkeit oder wegen eines Mangels der Nebenaggregate verursacht wurden.
§ B 4 Dauer der Garantie
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Ist der Kunde Verbraucher i.S. § 13 BGB, beträgt die Garantielaufzeit, soweit nicht aus einer einzelvertraglich abweichenden Regelung diese verlängert wird, beim Erwerb gebrauchter Motoren ein Jahr ohne Kilometerbegrenzung. Die Garantielaufzeit beginnt mit dem Gefahrübergang.
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Soweit der Kunde eine Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, beläuft sich die Garantielaufzeit beim Erwerb gebrauchter Motoren auf drei Monate ohne Kilometerbegrenzung, beim Erwerb überholter Motoren sechs Monate ohne Kilometerbegrenzung, beim Erwerb generalüberholter Motoren 12 Monate, jedoch in allen Fällen maximal bis zu einer Betriebsleistung von 30.000 km. Die Garantielaufzeit beginnt mit dem Gefahrübergang.
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Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren jedoch sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.
§ B 5 Pflichten des Garantienehmers
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Der Garantienehmer hat die Hinweise des Fahrzeugherstellers zur Inbetriebnahme des Motors zu beachten sowie die vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten durchführen zu lassen. Der Motor wird grundsätzlich ohne Kontrolle der Einstellung verkauft. Der Erwerber ist daher verpflichtet, die Einstellung der Zündung, der Steuerung, des Vergasers bzw. der Einspritzanlage von einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Für Motorschäden, die durch fehlerhafte Einstellung hervorgerufen werden, wird keine Gewährleistung übernommen.
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Bei Eintritt eines Schadenfalles hat der Garantienehmer den Schaden nach Möglichkeit zu verhindern und dabei die Weisungen der MKG zu befolgen. Er hat diese Weisung grundsätzlich vor Reparaturbeginn einzuholen.
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Jedweder Eingriff am Kilomterzähler des Kfz ist zu unterlassen. Ein Defekt oder Austausch des Zählers ist zur Aufrechterhaltung der Garantieansprüche der MKG unter Angabe des Kilomterstandes unverzüglich anzuzeigen.
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Ein Mangel des Motors muß, um unter die Garantiebedingungen zu fallen, der MKG innerhalb von 14 Kalendertagen ab Kenntnis des Kunden vom Mangel schriftlich angezeigt werden.
§ B 6 Folgen der Pflichtverletzung
Verletzt der Garantienehmer eine der ihn nach § 3 und §5 treffenden Pflichten, ist die MKG von ihrer Leistungspflicht aus der abgegebenen Garantie frei.
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